Kinderzuschlag
Nur wenigen ist bekannt, dass es zusätzlich zum Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen noch den sogenannten Kinderzuschlag gibt!
Was aber ist der Kinderzuschlag genau, unter welchen Umständen kann man den Kinderzuschlag beantragen und welche Kinder können berücksichtigt werden?
Diese und andere Fragen wollen wir hier beantworten.
Kinderzuschlag wird an Eltern mit geringem Einkommen gezahlt, die in Ihrem Haushalt unverheiratete Kinder unter 25 Jahre versorgen. Wenn also das Einkommen nur reicht, um den eigenen Lebensunterhalt zu decken, aber nicht den der unverheirateten Kinder unter 25 Jahren, dann kann ein Antrag auf Kinderzuschlag gestellt werden. Für verheiratete Kinder oder Kinder ab dem vollendeten 25. Lebensjahr besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag, selbst dann nicht, wenn diese noch Kindergeld erhalten.
Die Höhe des Kinderzuschlags beträgt maximal 140,00 Euro pro Monat. Die Leistung wird für höchstens 36 Montate gewährt.
Der Staat will mit dem Kinderzuschlag erreichen, dass Geringverdienende weiterarbeiten und nicht wegen ihrer Kinder Arbeitslosengeld II beantragen müssen.
Wer Arbeitslosengeld II, Hartz IV oder Sozialgeld/Sozialhilfe bezieht, kann keinen Kinderzuschlag erhalten.
Anspruch auf Kinderzuschlag
Um die Leistung zu bekommen, muss ein Anspruch auf Kindergeld vorliegen.
Der Kinderzuschlag wird von der Familienkasse der zuständigen Arbeitsagentur gezahlt. Dort bekommen Sie auch den entsprechenden Antrag. Es ist übrigens nicht möglich, den Antrag nachträglich zu stellen.
Kinderzuschlag abgelehnt ?
Ihr Antrag auf Kinderzuschlag wurde abgelehnt, obwohl Sie der Meinung sind, dass Ihnen der Kinderzuschlag zusteht? Dann sollten Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids eingelegt werden. Richten Sie den Widerspruch schriftlich oder persönlich an die Familienkasse, die den Bescheid erlassen hat.
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